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Gastprofessur / Gastdozentur

Die Gastprofessur setzt die Stellung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder die Einstellungserfordernisse des § 100 BerlHG voraus; die Gastdozentur setzt die Promotion voraus. Eine Mindestdauer für eine Gastprofessur oder eine Gastdozentur gibt es nicht. Wenn sie aus Haushaltsmitteln finanziert wird, erfolgt der Vertragsabschluss grundsätzlich lediglich für die Vorlesungszeit, bei der Finanzierung aus Drittmitteln kann das gesamte Semester finanziert werden.

Wenn die für die Übernahme einer Gastprofessur oder -dozentur vorgesehenen Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer anderen Institution stehen, müssen sie sich im erforderlichen Umfang an ihrer Heimatinstitution beurlauben oder freistellen lassen (Sonderregelungen können für ausländische Personen gelten sowie für diejenigen, die rein zu Forschungszwecken an die Freie Universität Berlin kommen).

Eine Beteiligung an der Lehre ist grundsätzlich vorgesehen und beträgt mindestens die Hälfte des üblichen Lehrdeputats (i.d.R. neun LVS bei W2/W3-Professuren).

Es wird ein freies Dienstverhältnis nach § 113 Abs. 1 BerlHG abgeschlossen, das nicht an die Tarifvorgaben gebunden ist.

Die Pauschalvergütung für eine im vollen Umfang wahrzunehmende Gastprofessur wird in Anlehnung an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 im Land Berlin festgesetzt, für eine Gastdozentur in Anlehnung an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W1 zzgl. Zulage im Land Berlin. In besonders gelagerten und begründeten Einzelfällen kann eine höhere Pauschalvergütung gezahlt werden.

Wenn der Drittmittelgeber in der Zuwendung andere Summen erlaubt, können auch diese gezahlt werden. Die Pauschalvergütung ist sozial- und steuerpflichtig.

Die vollständige „Verwaltungsrichtlinie über die Einstellung von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie von Gastdozentinnen und Gastdozenten“ finden Sie hier: https://www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/fu-rundschreiben/2021/rundschreiben-v-04-2021-16_08_2021.pdf